Patientenverfügung

Praxis Eriskirch
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Wir beraten Sie gerne bei der Ausarbeitung einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht. Wir werden Ihnen in Ruhe bei einem Termin außerhalb der Sprechstunde die schwierige Materie erklären und eine für Sie persönlich abgestimmte Verfügung erarbeiten.

Hier einige Begriffserklärungen im Voraus:

Die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Willensbekundung für den medizinischen Bereich für den Fall, dass man sich krankheitsbedingt nicht mehr adäquat mitteilen kann. Sie sollte die wichtigsten Bereiche im Detail ansprechen.

Mit der Vorsorgevollmacht für gesundheitliche Angelegenheiten bestimmen Sie eine Vertrauensperson für den Fall der Geschäfts und Einwilligungsunfähigkeit zum Vertreter ihres Willens, den Sie in der Patientenverfügung erklärt haben. Er verschafft dem Willen des aktuell nicht mehr einwilligungsfähigen Vollmachtgebers Ausdruck und Geltung bei Ärzten.

Es ist immer sinnvoll, beides zusammen in einer schriftlichen Äußerung anzusprechen und zu unterzeichnen.

Wenn Sie zusätzlich eine erweiterte Vollmacht auch für andere Angelegenheiten wie Vermögensvorsorge, Banken, Gerichte möchten, sollten sie eine Generalvollmacht mit Aufzählung dieser Tätigkeiten extra aufstellen und eventuell auch einen Notar dazu ziehen.

Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Vormundschaftsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall einer Anordnung einer Betreuung(z.B. auch bei Altersdemenz oder Alzheimer-Erkrankung). Sie können hier Vorschläge für die Person oder die gewünschten Personen machen, die das Gericht als Betreuer bestimmen soll.

Es gilt zu beachten:
  • Alle Verfügungen sollten schriftlich vorliegen, mit Datum versehen sein und vom Verfügenden unterschrieben sein.
  • Die Unterschrift sollte für immer gelten bis zu einer schriftlichen Widerrufung (oder sie bestätigen die Verfügung durch 2jährliche Unterschrift).
  • Die Verfügung sollte im Ernstfalle auffindbar sein. Ihre Vertrauensperson oder der geplante Betreuer sollte eine Kopie haben und die Papiere als Zeichen seiner Kenntnisnahme unterzeichnet haben.
  • hr Hausarzt sollte bei der Erstausstellung ihre Geschäftsfähigkeit mit Unterschrift bestätigen.


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